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13/01/2017

Verbraucherstreitbeilegung – Neue Pflichten für Onlinehändler ab 01.02.2017

Filed under: eCommerce Topics — admin @ 12:45

Nachdem Onlinehändler mit der Umsetzung der ODR-Verordnung am 09.01.2016 verpflichtet worden sind, einen Link auf ihrer Webseite zu der OS-Plattform anzugeben sowie auf diese hinzuweisen, kommen zum 01.02.2017 schon wieder neue Informationspflichten aus dem Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung auf sie zu.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sieht vor, dass Onlinehändler auf die Bereitschaft oder Verpflichtung an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren sowie auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen müssen. Falls sie nicht dazu bereit oder verpflichtet sind, müssen sie ebenfalls darauf hinweisen.

Auf einen Blick: Welche Plichten müssen Online-Händler konkret umsetzen?

Allgemeine Informationspflichten (§ 36 VSBG):

  • Onlinehändler müssen ab 01.02.2017 auf ihre Bereitschaft oder Pflicht hinweisen, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, hinweisen und die zuständige Streitbeilegungsstelle benennen (mit Anschrift und Webseite).
  • Bei fehlender Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, müssen Online-Händler ebenfalls darauf hinweisen. Diese Pflicht entfällt, wenn das Unternehmen zum 31.12. des Vorjahres zehn oder weniger Mitarbeiter hatte.
  • Der Hinweis sollte im Impressum erfolgen und in den AGB wiederholt werden.

Informationspflichten nach Entstehen der Streitigkeit (§ 37 VSBG):

  • Nach Entstehen der Streitigkeit müssen Online-Händler ab 01.02.2017 auf ihre Bereitschaft oder Verpflichtung hinweisen, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
  • Der Hinweis hat in Textform zu erfolgen. Im Hinweis enthalten muss auch die zuständige Schlichtungsstelle (Name/Anschrift/Webseite) sein.
  • Ist der Händler nicht bereit, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, muss er darauf ebenfalls hinweisen.
  • Händler, die zur Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung verpflichtet sind, müssen auf ihre Verpflichtung hinweisen. Im Hinweis enthalten muss auch die zuständige Schlichtungsstelle (Name/Anschrift/Webseite) sein.
  • Der Hinweis sollte im Impressum der Webseite erfolgen und in den AGB wiederholt werden.

Welche neue Pflichten bis 01.02.2017 im Einzelnen umzusetzen sind und wie die Umsetzung zu erfolgen hat, erfahren Sie in diesem ausführlichen Beitrag von Protected Shops:

http://www.protectedshops.de/infothek/whitepapers-und-how-tos/verbraucherstreitbeilegung-01.02.2017

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