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12/09/2013

Deadline 14.6.2014, EU-Verbraucherrechte-Richtlinie

Filed under: EU-Verbraucherrechte Richtlinie — Schlagwörter: — admin @ 06:58

Es sind nur noch wenige Monate , und die Abmahnanwälte scharren schon mit den Hufen. Deshalb hier in Kurzform, die Dinge , die sich für Shopbetreiber ändern werden.  Es wird sicher in den kommenden Monaten noch einiges verifiziert werden, wie so häufig bei Gesetzen. Aber wir zeigen hier schon einmal die wichtigsten Dinge auf, die Sie als Shopbetreiber unbedingt beachten sollten.

Widerrufsbelehrung: Wann, wie, mit welchen Folgen?

-Gem. Paragraph 356 Abs. 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor die Unternehmer den Verbraucher gem. Art. 246a Paragraph 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht unterrichtet hat, es erlischt aber spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. Anders als bislang gibt es bei falschen Belehrungen also keine unendliche Frist mehr, und auch die sechsmonatige Verlängerung wegen Fehlern bei sonstigen Informationspflichten entfällt

-Der Händler kann zur Erfüllung der Informationspflichten das vorgesehene Muster für die Wiederrufsbelehrung verwenden, indem er dies zutreffend ausfüllt. Dies ist allerdings nicht besonders praktikabel, weil es allein vier Varianten für Einzel -oder Teillieferungen gibt und in bestimmten Fällen konkrete Beiträge für Rückversandkosten genannt werden müssen.

-Es genügt, die Musterwiderrufsbelehrung nach Vertragsabschluss zu übermitteln, etwa per E-Mail oder mit der Lieferung auf Papier. Die Widerrufsfrist beginnt dann, wenn der Verbraucher die Ware erhalten
hat. Bei korrekter Belehrung bis zu diesem Zeitpunkt gibt es – anders als bisher – keine Verlängerung der Frist mehr.

Keine Regel ohne Ausnahme

Im Zuge der VRRL wird auch die Liste der Ausnahmefälle erweitert und modifiziert (Paragraph 312g Abs. 2 und 3 BGB). So besteht künftig zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und der Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Was „Hygienegründe“ sind und wann eine „Versiegelung“ vorliegt, wird aber vermutlich die Gerichte beschäftigen.
Ebenso ausgenommen sind Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, zum Beispiel Heizöl. Eine weitere Ausnahme hat der Gesetzgeber für den Verkauf alkoholischer Getränke definiert, für die ein Preis beim Abschluss des Kaufvertrages vereinbart wurde, deren Lieferung aber erst nach 30 Tagen erfolgen kann. Maßgeblich dabei ist, dass deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. Das gilt zum Beispiel für Spekulationsgeschäfte mit Wein.
Einheitliche Wiederrufsfristen, klare Regelungen der Hin- und Rücksendekosten, das alles bringt Händlern Planungssicherheit. Neue Belehrungstexte und die Regelungen zum Widerrufsformular bedeuten hingegen Anpassungesaufwand – den man nicht unterschätzen sollte.

10-Punkte-Checkliste: Fit für die EU-VRRL

-Wenn Sie Ihren Webshop auf ausländische Verbraucher ausrichten, müssen nach wie vor rechtliche Besonderheiten am jeweiligen Wohnsitz des Verbrauchers beachtet werden, jedoch weniger als zuvor.

-Ab dem 13. Juni 2014 sind die neuen Informationspflichten zu berücksichtigen, und der Verbraucher ist vom Unternehmer über die insgesamt 16 teils neuen Informationen zu unterrichten, unter anderem das spätestmögliche Lieferdatum.

-Die Widerrufsbelehrung muss ab dem 13. Juni 2014 an die neuen Anforderungen angepasst werden. Dazu sollte man die neuen EU-Musterbelehrungstexte verwenden.

-Einen Rücktritt vom Vertrag durch kommentarlose Rücksendung gibt es nicht mehr. Sie müssen dem Verbraucher künftig das sogenannte Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen, mit dem er sein Widerrufsrecht ausüben kann.

-Sie müssen den Kunden ausdrücklich darüber informieren, dass er im Falle eines Widerrufs im Regelfall die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Tun Sie dies nicht, müssen Sie auf jeden Fall die Kosten für den Retourenversand übernehmen.

-Im Falle eines Widerrufs müssen Sie dem Verbraucher in Zukunft zwar die Kosten der Hinsendung erstatten, hiervon ausgenommen sind jedoch Expresszuschläge und ähnliche Kosten.

-Machen Sie sich mit den erweiterten und modifizierten Ausnahmen vom Widerrufsrecht aus Paragraf 312g Abs. 2 und 3 BGB vertraut (zum Beispiel Hygieneartikel) und prüfen Sie, ob Ihre Produkte darunter fallen und Sie das Widerrufsrecht ausschließen können.

-Für Kunden-Hotlines dürfen Onlinehändler ab dem 13. Juni 2014 keine höheren Kosten mehr berechnen als tatsächlich nach dem Grundtarif anfallen. Für allgemeine Hotlines zu Produktanfragen kann eventuell eine zweite, kostenpflichtige Nummer eingerichtet werden.

-Ab dem 13. Juni 2014 dürfen vorangekreuzte Checkboxen für Zusatzleistungen (etwa Garantieverlängerungen) nicht mehr eingesetzt werden.

-In Zukunft müssen Sie dem Verbraucher mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung stellen, mit dem er ohne Aufschläge seine Rechnung begleichen kann. Falls Sie weitere Zahlungsarten gegen Aufpreis anbieten wollen (zum Beispiel Kreditkartenzahlung), dürfen Sie vom Verbraucher hierfür nicht höhere Aufschläge verlangen als die tatsächlich dafür anfallenden.

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