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13/01/2017

Verbraucherstreitbeilegung – Neue Pflichten für Onlinehändler ab 01.02.2017

Filed under: eCommerce Topics — admin @ 12:45

Nachdem Onlinehändler mit der Umsetzung der ODR-Verordnung am 09.01.2016 verpflichtet worden sind, einen Link auf ihrer Webseite zu der OS-Plattform anzugeben sowie auf diese hinzuweisen, kommen zum 01.02.2017 schon wieder neue Informationspflichten aus dem Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung auf sie zu.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sieht vor, dass Onlinehändler auf die Bereitschaft oder Verpflichtung an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren sowie auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen müssen. Falls sie nicht dazu bereit oder verpflichtet sind, müssen sie ebenfalls darauf hinweisen.

Auf einen Blick: Welche Plichten müssen Online-Händler konkret umsetzen?

Allgemeine Informationspflichten (§ 36 VSBG):

  • Onlinehändler müssen ab 01.02.2017 auf ihre Bereitschaft oder Pflicht hinweisen, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, hinweisen und die zuständige Streitbeilegungsstelle benennen (mit Anschrift und Webseite).
  • Bei fehlender Bereitschaft oder Verpflichtung an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, müssen Online-Händler ebenfalls darauf hinweisen. Diese Pflicht entfällt, wenn das Unternehmen zum 31.12. des Vorjahres zehn oder weniger Mitarbeiter hatte.
  • Der Hinweis sollte im Impressum erfolgen und in den AGB wiederholt werden.

Informationspflichten nach Entstehen der Streitigkeit (§ 37 VSBG):

  • Nach Entstehen der Streitigkeit müssen Online-Händler ab 01.02.2017 auf ihre Bereitschaft oder Verpflichtung hinweisen, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
  • Der Hinweis hat in Textform zu erfolgen. Im Hinweis enthalten muss auch die zuständige Schlichtungsstelle (Name/Anschrift/Webseite) sein.
  • Ist der Händler nicht bereit, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, muss er darauf ebenfalls hinweisen.
  • Händler, die zur Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung verpflichtet sind, müssen auf ihre Verpflichtung hinweisen. Im Hinweis enthalten muss auch die zuständige Schlichtungsstelle (Name/Anschrift/Webseite) sein.
  • Der Hinweis sollte im Impressum der Webseite erfolgen und in den AGB wiederholt werden.

Welche neue Pflichten bis 01.02.2017 im Einzelnen umzusetzen sind und wie die Umsetzung zu erfolgen hat, erfahren Sie in diesem ausführlichen Beitrag von Protected Shops:

http://www.protectedshops.de/infothek/whitepapers-und-how-tos/verbraucherstreitbeilegung-01.02.2017

Um Onlinehändler vor Abmahnungen zu schützen, bietet die Protected Shops GmbH Shop-Betreibern die Erstellung und Aufrechterhaltung wartungsfreier Rechtstexte an. Über einen einfachen, aber präzisen Fragebogen werden die wesentlichen Punkte des jeweiligen Geschäftsmodells ermittelt, woraufhin individuelle und abmahnsichere Rechtstexte gestaltet werden können. Im Anschluss hieran die Rechtstexte direkt im Onlineshop eingebunden werden – per Schnittstelle oder manuell.

 

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10/01/2016

Neues aus Brüssel, Plattform zur Online-Streitbeilegung, OS-Plattform

Filed under: eCommerce Topics,EU-Verbraucherrechte Richtlinie — admin @ 14:36

Die Abmahnidi…. lecken sich schon über die Lippen und scharren mit den Hufen.  Neues aus Brüssel, das alle Shopbetreiber betrifft, egal ob via eigenem Shop oder via Amazon, Ebays und co verkauft wird:

Streitigkeiten sollen schneller und einfacher beigelegt werden, im EU weiten Handel.  Was ja eine sehr gute Idee ist, um Anwälten nicht sofort das Geld hinterher zu schmeissen.  Aber wie das bei Bürokraten nun mal ist.  Das Gesetz ist schneller verabschiedet und Gültig als die Plattform erreichbar ist.

Trotz allem Widersinn, das Gesetzt gillt seit dem 9.1.16- die Plattform kommt am 15.2.16  🙂 , wir kommen nicht umhin allen Shopbetreibern zu empfehlen, folgendes ins Impressum zun schreiben:

Informationen zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen.
Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen.
Die OS-Plattform wird unter folgendem Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Wer übrigens Protected Shops aktiv hat, mit automatischen Updates!! der ist von Anfang an automatisch auf der sicheren Seite, auch in diesem Fall.

24/03/2015

Neue Pflichtinformationen beim Verkauf von Lebensmitteln seit Anfang 2015 gültig

Filed under: eCommerce Topics — admin @ 08:07

Dies ist für alle wichtig , die mit Lebensmitteln online handeln!

Das ist vor allem für die Onlinehändler wichtig die Alkohol verkaufen!!

 

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Schneller Fix,  einfach die Angabe die auf der Flaschen stehen als Bild (aber deutlich lesbar) zu den Beschreibungen oder als Zusatzbild einstellen!!

TEXT von PROTECTED SHOPS:

Neue Pflichtinformationen beim Verkauf von Lebensmitteln ab dem 13.12.2014
Neue Pflichtinformationen beim (Online-)Verkauf von Lebensmitteln ab dem 13.12.2014
Am 13.12.2014, also ein halbes Jahr nach der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL), treten erneut umfangreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Mitten im Weihnachtsgeschäft werden Unternehmer verpflichtet, neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten einzuhalten. Davon betroffen sind Online-Händler, die Lebensmittel an Verbraucher verkaufen. Im Gegensatz zu den Vorgaben der VRRL gibt es in diesem Fall allerdings Übergangsreglungen.

Kennzeichnungspflicht zum Schutz der Verbraucher
Mit der ?Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel? baut der europäische Gesetzgeber den Verbraucherschutz und das Recht auf Information weiter aus. Darüber hinaus beabsichtigt er, den Schutz der Gesundheit der EU-Bürger zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichtet er Lebensmittelhändler auf allen Stufen der Vertriebskette dazu, gesetzlich festgeschriebene Informationen über das betreffende Lebensmittel in bestimmter Art und Weise zur Verfügung zu stellen und zwar ab dem 13.12.2014.

Betroffen sind auch Online-Händler
Die Pflichten treffen sowohl die Hersteller als auch die Verkäufer gleichermaßen. Und das nicht nur im stationären Ladengeschäft, sondern auch beim Handel über das Internet. Das hat zur Folge, dass Webshop-Betreiber darauf achten müssen, dass die Lebensmittel, die sie anbieten, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sie müssen daher sicherstellen, dass die Informationen vollständig und richtig sind. Auch wenn der Verkäufer mit der Kennzeichnung der Lebensmittel nur in den seltensten Fällen etwas zu tun hat, kann er bei Fehlern dennoch zur Verantwortung gezogen werden. In diesem Fall drohen Abmahnungen.

Pflichtangaben:
Um solche zu vermeiden, müssen folgende Angaben bei jedem Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden:

  • Bezeichnung des Lebensmittels (gesetzliche, wenn nicht vorhanden, verkehrsübliche, wenn nicht vorhanden, beschreibende Bezeichnung)
  • Zutatenverzeichnis (Liste sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge samt Mengenangabe, sofern gesetzlich vorgeschrieben; die Überschrift muss das Wort ?Zutaten? enthalten)
  • Allergene und Unverträglichkeitsstoffe (in den in Anhang II der VO angegebenen Fällen unter Verwendung der gesetzlichen Bezeichnung; Kennzeichnung muss optisch hervorgehoben werden, z.B. durch Fettdruck)
  • Nettofüllmenge (in Millilitern, Zentilitern, Litern, Gramm oder Kilogramm)
  • Mindesthaltbarkeitsdatum (bzw. Verbrauchsdatum oder Datum des Einfrierens in der Form: ?mindestens haltbar bis (Ende)/ zu verbrauchen bis/ eingefroren am ? [Datum oder Hinweis, wo dieses zu finden ist]?, bei einer Haltbarkeit bis zu 3 Monaten: ?TT.MM.?, von 3 bis 18 Monaten : ?MM.JJJJ?, bei über 18 Monaten: ?JJJJ?)
  • Name/Firma und Adresse des Lebensmittelunternehmers (also desjenigen, in dessen Namen das Produkt vermarktet wird)
  • ggf. Alkoholgehalt (sofern dieser über 1,2, Volumenprozent liegt in der Form: ?Alkohol/Alk. ? % vol.?)
  • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort (in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, z.B. bei Fleisch)
  • ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung oder Verwendung (vor allem für die Zeit nach dem Öffnen der Verpackung, z.B. Angabe des Verzehrzeitraums)
  • ggf. Gebrauchsanleitung (wenn ohne sie eine Verwendung des Produkts in geeigneter Weise nur schwer möglich wäre, z.B. bei Instant- oder Fertigprodukten, die die Zufügung einer bestimmten Menge an Flüssigkeit erfordern)
  • ggf. weitere Pflichtangaben (die bei bestimmten Inhaltsstoffen erforderlich sind, etwa  enthaltenes Süßungsmittel oder Koffein)
  • Nährwertdeklaration (erst ab dem 13.12.2016 verpflichtend; dann muss zwingend angegeben werden: Brennwert, Menge an gesättigten Fettsäuren, Kohlehydraten, Zucker, Eiweiß und Salz)

Formale Anforderungen
Das Gesetz legt für die Kennzeichnung auch formale Anforderungen fest. So müssen die Angaben z.B. in Worten und Zahlen erfolgen. Zusätzlich dazu dürfen Piktogramme oder Symbole verwendet werden. Vor allem aber müssen die Informationen klar und verständlich formuliert sein, was eine Sprache erfordert, die der Verbraucher versteht. Um das zu gewährleisten, kann eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dem das Produkt vertrieben werden soll, verwendet werden. Die Angaben müssen darüber hinaus bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein.

Angaben müssen sich auf oder an der Verpackung befinden
Bei vorverpackten Lebensmitteln, also solchen, die als Verkaufseinheit an den Verbraucher abgegeben werden sollen, müssen sich die oben genannten Informationen auf der Verpackung oder auf einem Etikett befinden, das an dieser befestigt ist. Hinzu kommt, dass die Informationen an einer gut sichtbaren Stelle platziert, dauerhaft angebracht und gut lesbar sein müssen. Die Lebensmittelbezeichnung, die Nettofüllmenge sowie der Alkoholgehalt, soweit vorhanden, müssen sich im selben Sichtfeld befinden.

Irreführungsverbot
Auch für die Lebensmittelkennzeichnung gilt das Irreführungsverbot, das in diesem Zusammenhang insbesondere verhindern soll, dass durch bestimmte Bezeichnungen oder Formulierungen der Eindruck erweckt wird, das Lebensmittel weise bestimmte (etwa medizinische) Eigenschaften auf, die tatsächlich gar nicht vorliegen.

Im Fernabsatz muss Information vorvertraglich erfolgen
Im Fernabsatz müssen zusätzliche Besonderheiten berücksichtigt werden. Werden Lebensmittel über das Internet verkauft, müssen die Angaben bereits vor Vertragsschluss zur Verfügung stehen. Das kann dadurch gewährleistet werden, dass Produktfotos eingepflegt werden, die die Verpackung und damit die auf dieser befindliche Kennzeichnung, klar und deutlich erkennen lassen. Alternativ können die Angaben innerhalb der detaillierten Produktbeschreibung aufgelistet. werden. Da es sich bei den meisten Informationen wohl um ?wesentliche Eigenschaften? im Sinne des Gesetzes handelt, wird der Kunde die Kennzeichnung auch an dieser Stelle erwarten.

Zusätzlich bei Lieferung der Ware
Eine Ausnahme von der vorvertraglichen Informationspflicht gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst bei Warenlieferung mitzuteilen ist. Zu diesem Zeitpunkt müssen auch alle weiteren Angaben noch einmal zur Verfügung gestellt werden, Da diese sich auf der Verpackung/ dem Etikett befinden, wird die Pflicht bereits durch die Zustellung der Artikel erfüllt. Lediglich bei nicht vorverpackten Lebensmitteln muss die Information auf anderem Wege erfolgen, etwa durch ein Papier, das die Kennzeichnung enthält und der Sendung beigelegt wird.

Stichtag 13.12.2014, es gibt aber Übergangsvorschriften
Ab dem 13.12.2014 müssen also alle Lebensmittel nach den Vorgaben der Verordnung gekennzeichnet werden. Lediglich die Nährwertdeklaration ist erst ab dem 13.12.2016 zwingend erforderlich. Erfolgt sie bereits jetzt, muss sie aber den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Für die Kennzeichnungspflicht gibt es allerdings Übergangsvorschriften, die es Händlern erlaubt, ihre Vorräte zunächst ?abzuverkaufen?, auch wenn die Kennzeichnung nicht den neuen Vorgaben entspricht. Betroffene Unternehmer müssen ihre Lagerbestände also nicht vernichten.

Darüber erteilt die Verordnung der Europäischen Kommission einen umfangreichen Prüfauftrag der sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Vorgaben stets auf dem aktuellsten Stand der Technik und der Wirtschaft sind. Künftig kann es daher zu regelmäßigen Anpassungen der Kennzeichnungspflicht kommen, die entsprechenden Handlungsbedarf bei den Shop-Betreibern auslöst. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Ihr Protected Shops Team

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