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01/06/2014

Freitag der 13 im Juni 2014 und die neuen Verbraucherschutzrichtlinien

Filed under: eCommerce Topics,EU-Verbraucherrechte Richtlinie — admin @ 13:17

Freitag der 13, für viele Meschen ein schlechtes Datum,  für jeden der einen Onlineshop betreibt in Deutschland, ein sehr wichtiges Datum.

Ziemlich sicher stehen wieder die „fleissigen“ arbeitsfaulen , einschlägig bekannten Abmahnanwälte Gewehr bei Fuß, um wieder mal den schnellen Euro zu machen.

Für alle , die nicht wissen was zu beachten ist, hier drei ausführliche PDFs, per  Link zum lesen oder downzuladen, den wir mit freundlicher Genehmigung des Vereins sicherer und seriöser Internetshopbetreiber e. V.- internetsiegel.net, zur Verfügung stellen dürfen.

Teil 1Teil 2, Teil 3

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Für alle die unsicher sind, wie z.B. das neue Widerrufsrecht aussehen soll, hier ein Vorschlag, wie es aussehen kann:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die
letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Ihr Name, Ihre Strasse 6, Ihre PLZ und Ihr Ort, Ihre Tel: 1234-56789, Ihre EMail:
sie @ ihremailadresse.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)
über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular
verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der
Widerrufsfrist absenden.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten
(mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene,
günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an
dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe
Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas
anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung
verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren
zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den
Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor
Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Wir tragen die Kosten der Rücksendung solcher Waren, die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht normal mit der Post an uns zurückgesandt werden können (Speditionsware). Sie tragen die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung solcher Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit normal mit der Post an uns zurückgesandt werden können.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der
Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts:
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen
– zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.

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Allgemeine Hinweise
1.1
Bitte vermeiden Sie Beschädigungen und Verunreinigungen der Ware. Senden Sie die Ware bitte möglichst in
Originalverpackung mit sämtlichem Zubehör und mit allen Verpackungsbestandteilen an uns zurück. Verwenden Sie ggf. eine
schützende Umverpackung.Wenn Sie die Originalverpackung nicht mehr besitzen, sorgen Sie bitte mit einer geeigneten
Verpackung für einen ausreichenden Schutz vor Transportschäden.
1.2
Senden Sie die Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit normal mit der Post zurückgesandt werden können, bitte möglichst
nicht unfrei an uns zurück.
1.3 Bitte beachten Sie, dass die vorgenannten Ziffern 1-2 nicht Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts sind.

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Für alle ein gutes Gelingen der wirklich notwendigen Umsetzung dieser Hinweise, und zur Anmeldung bei intersiegel.net einfach hier klicken: www.internetsiegel.net

13/09/2013

Ultimatives Datum für die SEPA-Umstellung ist der August 2014

Filed under: SEPA-Umstellung 1. Februar 2014 — admin @ 06:09

Das Ganze ist zwar von der EU auf August verschoben worden, aber trotzdem NICHT LÄNGER WARTEN!!

Was Sie dabei beachten sollten, was in Ihrem Shop umgestellt werden muß, Punkte die für Sie als Shopbetreiber wichtig sind.

Als erstes müßen Sie eine Gläubiger Identifkations Nr. beantragen.  Das geht einfach via Internet auf der Website der Bundesbank.

Dieser Link führt direkt auf die Seite der Bundesbank, wo Sie eine Kurzanleitung mit den 10 wichtgsten Schritten finden, und zum Antragsfomular.:

http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Dossier/Kerngeschaeftsfelder/glaeubiger_identifikationsnummer.html

Wenn Sie sich bereits auskennen, geht es hier direkt zum Antragsformular:

https://extranet.bundesbank.de/scp/

Wenn Sie alles ausgefüllt haben,  bekommen Sie noch relativ schnell die Gläubiger  Identfikationsnummer zugestellt.(je näher der 1.1.2014 kommt- je länger wird es dauern),   Diese erhalten Sie per e-mail, als pdf,  NICHT als postalischen Brief.

Sie haben den ersten,  aber wichtigsten Schritt erfolgreich hinter sich gebracht. Denn ohne diese Nummer, keine Lastschriften oder Abbuchungen mehr nach dem 1.2.2014!!

Der nächste Schrit ist ebenso wichtig,  läßt sich aber nur zusammen mit Ihrer Bank klären.  Es gibt kein Gesetzt, das die Frage regelt,  muß die Erlaubniss zur Abbuchung/Lastschrift schriftlich vorliegen oder nicht. Es gibt wohl vereinzelt Banken die keine schiftliche Genehmigung verlangen, die Mehrheit aber hat das bereits in den eigenen AGB’s verankert. Also einfach Kontakt mit der eigenen Bank aufnehmen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.   Mit der fertigen Vorlage dann  alle Lastschriftkunden anschreiben, sofern Ihre Bank die schriftlich Genehmigung verlangt.

Was Sie ebenfalls unbedingt mit Ihrer Bank klären müßen, was geschieht mit den vorhandenen Lastschriftaufträgen.  Muß hier jeder Auftrag neu definiert werden, oder wird  von Seiten der Bank eine  Automatisierung angeboten.

Im 4ten Quartal 2013 sollte Ihre Bank auch die Möglicheit bieten, das Sie neue Aufträge bereits nach den neuen SEPA Richtlinien aufgeben können.  Im Zweifel fragen Sie einfach Ihre Bankerin/Banker. (Nicht den Arzt oder Apotheker – die brauchen Sie evt.nur, wenn Sie bis 1.2.2014 absolut geschlafen haben)

Oder man liest diese offenbar offizielle Mitteilung unserer geliebten politischen Führung :-), bzw. einer seiner Unterabteilungen:

http://www.bundesbank.de/Redaktion/

Bleibt trotzdem die Frage, die Sie unbedingt klären müßen, wie handhabt es Ihre Bank mit den bestehenden Aufträgen, und mit zukünftigen Aufträgen die nach dem 1.2.2014 angelegt werden.

Viel Erfolg bei der anstehenden Umstellung

 

12/09/2013

Deadline 14.6.2014, EU-Verbraucherrechte-Richtlinie

Filed under: EU-Verbraucherrechte Richtlinie — Schlagwörter: — admin @ 06:58

Es sind nur noch wenige Monate , und die Abmahnanwälte scharren schon mit den Hufen. Deshalb hier in Kurzform, die Dinge , die sich für Shopbetreiber ändern werden.  Es wird sicher in den kommenden Monaten noch einiges verifiziert werden, wie so häufig bei Gesetzen. Aber wir zeigen hier schon einmal die wichtigsten Dinge auf, die Sie als Shopbetreiber unbedingt beachten sollten.

Widerrufsbelehrung: Wann, wie, mit welchen Folgen?

-Gem. Paragraph 356 Abs. 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor die Unternehmer den Verbraucher gem. Art. 246a Paragraph 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht unterrichtet hat, es erlischt aber spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. Anders als bislang gibt es bei falschen Belehrungen also keine unendliche Frist mehr, und auch die sechsmonatige Verlängerung wegen Fehlern bei sonstigen Informationspflichten entfällt

-Der Händler kann zur Erfüllung der Informationspflichten das vorgesehene Muster für die Wiederrufsbelehrung verwenden, indem er dies zutreffend ausfüllt. Dies ist allerdings nicht besonders praktikabel, weil es allein vier Varianten für Einzel -oder Teillieferungen gibt und in bestimmten Fällen konkrete Beiträge für Rückversandkosten genannt werden müssen.

-Es genügt, die Musterwiderrufsbelehrung nach Vertragsabschluss zu übermitteln, etwa per E-Mail oder mit der Lieferung auf Papier. Die Widerrufsfrist beginnt dann, wenn der Verbraucher die Ware erhalten
hat. Bei korrekter Belehrung bis zu diesem Zeitpunkt gibt es – anders als bisher – keine Verlängerung der Frist mehr.

Keine Regel ohne Ausnahme

Im Zuge der VRRL wird auch die Liste der Ausnahmefälle erweitert und modifiziert (Paragraph 312g Abs. 2 und 3 BGB). So besteht künftig zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und der Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Was „Hygienegründe“ sind und wann eine „Versiegelung“ vorliegt, wird aber vermutlich die Gerichte beschäftigen.
Ebenso ausgenommen sind Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, zum Beispiel Heizöl. Eine weitere Ausnahme hat der Gesetzgeber für den Verkauf alkoholischer Getränke definiert, für die ein Preis beim Abschluss des Kaufvertrages vereinbart wurde, deren Lieferung aber erst nach 30 Tagen erfolgen kann. Maßgeblich dabei ist, dass deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. Das gilt zum Beispiel für Spekulationsgeschäfte mit Wein.
Einheitliche Wiederrufsfristen, klare Regelungen der Hin- und Rücksendekosten, das alles bringt Händlern Planungssicherheit. Neue Belehrungstexte und die Regelungen zum Widerrufsformular bedeuten hingegen Anpassungesaufwand – den man nicht unterschätzen sollte.

10-Punkte-Checkliste: Fit für die EU-VRRL

-Wenn Sie Ihren Webshop auf ausländische Verbraucher ausrichten, müssen nach wie vor rechtliche Besonderheiten am jeweiligen Wohnsitz des Verbrauchers beachtet werden, jedoch weniger als zuvor.

-Ab dem 13. Juni 2014 sind die neuen Informationspflichten zu berücksichtigen, und der Verbraucher ist vom Unternehmer über die insgesamt 16 teils neuen Informationen zu unterrichten, unter anderem das spätestmögliche Lieferdatum.

-Die Widerrufsbelehrung muss ab dem 13. Juni 2014 an die neuen Anforderungen angepasst werden. Dazu sollte man die neuen EU-Musterbelehrungstexte verwenden.

-Einen Rücktritt vom Vertrag durch kommentarlose Rücksendung gibt es nicht mehr. Sie müssen dem Verbraucher künftig das sogenannte Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen, mit dem er sein Widerrufsrecht ausüben kann.

-Sie müssen den Kunden ausdrücklich darüber informieren, dass er im Falle eines Widerrufs im Regelfall die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Tun Sie dies nicht, müssen Sie auf jeden Fall die Kosten für den Retourenversand übernehmen.

-Im Falle eines Widerrufs müssen Sie dem Verbraucher in Zukunft zwar die Kosten der Hinsendung erstatten, hiervon ausgenommen sind jedoch Expresszuschläge und ähnliche Kosten.

-Machen Sie sich mit den erweiterten und modifizierten Ausnahmen vom Widerrufsrecht aus Paragraf 312g Abs. 2 und 3 BGB vertraut (zum Beispiel Hygieneartikel) und prüfen Sie, ob Ihre Produkte darunter fallen und Sie das Widerrufsrecht ausschließen können.

-Für Kunden-Hotlines dürfen Onlinehändler ab dem 13. Juni 2014 keine höheren Kosten mehr berechnen als tatsächlich nach dem Grundtarif anfallen. Für allgemeine Hotlines zu Produktanfragen kann eventuell eine zweite, kostenpflichtige Nummer eingerichtet werden.

-Ab dem 13. Juni 2014 dürfen vorangekreuzte Checkboxen für Zusatzleistungen (etwa Garantieverlängerungen) nicht mehr eingesetzt werden.

-In Zukunft müssen Sie dem Verbraucher mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung stellen, mit dem er ohne Aufschläge seine Rechnung begleichen kann. Falls Sie weitere Zahlungsarten gegen Aufpreis anbieten wollen (zum Beispiel Kreditkartenzahlung), dürfen Sie vom Verbraucher hierfür nicht höhere Aufschläge verlangen als die tatsächlich dafür anfallenden.

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