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16/09/2013

Paypal, oder nach welchen Gesetzen handelt ebay und co ??

Filed under: e-Commerce Splitter,Zahlungsprovider — admin @ 06:48

Millionen Shopbetreiber verwenden paypal, als den Zahlungsprovider Ihres Vertrauens.  Kaum jemand, der sich die Mühe macht, das Kleingedruckte dieses Ebayablegers durchzulesen.  Hier gibt es folgenden Passus:

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Als Teil unserer Sicherheitsmaßnahmen führen wir regelmäßig
Standardüberprüfungen aller PayPal-Konten durch.
Wir haben Ihr Konto überprüft und dabei festgestellt, dass Sie
möglicherweise gegen die Bestimmungen der US-Behörde zur Kontrolle des
Auslandsvermögens (Office of Foreign Assets Control, kurz OFAC) des
US-Finanzministerium (U.S. Department of the Treasury) verstoßen.
PayPal ist bestrebt, seinen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Eine
unserer Verpflichtungen besteht darin sicherzustellen, dass alle unsere
Kunden, Händler und Partner PayPal im Einklang mit Gesetzen und
Regulierungen verwenden – hierzu gehören auch die Bestimmungen der OFAC.
Es ist uns aufgefallen, dass Sie PayPal als Zahlungsmethode für den Verkauf
oder den Versand von Waren anbieten, die eventuell kubanischen Ursprungs
sind. Um sicherzustellen, dass Ihr PayPal-Konto sich mit geltenden
Bestimmungen im Einklang befindet, benötigen wir die folgenden
Informationen:
     1. Entfernen Sie PayPal als Zahlungsmethode oder
     2. Richten Sie Ihren Shop/Checkout so ein, dass die kubanischen
         Artikel nicht mehr mit PayPal bezahlt werden können oder
     3. Entfernen Sie alle Waren kubanischen Ursprungs von Ihrer Website.
Verwenden Sie die Seite „Konfliktlösungen“, um diese Informationen
bereitzustellen. Loggen Sie sich hierzu in Ihr Konto ein, und klicken Sie
auf die Registerkarte „Konfliktlösungen“. Klicken Sie unter „Aktion“ auf
„Klären“ und folgen Sie den Anweisungen.
Freundliche Grüße
PayPal Compliance Abteilung
Copyright © 1999-2013 PayPal. Alle Rechte vorbehalten.
PayPal (Europe) S.à r.l. & Cie, S.C.A.
Société en Commandite par Actions
Eingetragener Firmensitz: 22-24 Boulevard Royal,
5ème étage, L-2449 Luxembourg, RCS Luxembourg B 118 349

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Es sei hier einfach mal die Frage in den Raum gestellt:  Was interessiert den Shopbetreiber in Europa die Kontrolle des Auslandsvermögens des US-Finanzministerium ?

Was hat die seit Jahrzehnten von den USA mehr oder weniger erfolgreiche Boykottierung von Kuba, mit Europa oder einem Shopbeteiber in Europa zu tun ? Und wer gibt dem US Finanzminiserium das Recht, seinen Shop zu kontrollieren ?

Schön ist dann immer die Reaktion von Paypal, wenn man fragt was seid Ihr eigentlich ?  Eine US Firma, oder eine Europäische Firma, die sich nach Europäischen Gesetzen richtet . 🙂 Keine Antwort – nur aufgelegt.  Konsequenz ?

Es gibt Zahlungsprovider die genauso Funktionieren wie paypal, und zudem noch wesentlich mehr Zahlungsoptionen bieten, wie z.B. Skrill , und die unterliegen den Europäischen Gesetzen und Kontrollgremien. Irgendwie beruhigend das es sowas doch noch gibt.

Letztlich richtet sich die Frage an die entsprechenden Stellen in der EU,  warum darf so ein Multi machen was er will ?  Der kleine Shopbetreiber muss sich an die geltenden Regeln und Gesetze in der EU halten,  warum nicht der Multi?  oder gillt, je größer die Firma desto umfangreicher die Ausnahmeregeln ?

13/09/2013

Ultimatives Datum für die SEPA-Umstellung ist der August 2014

Filed under: SEPA-Umstellung 1. Februar 2014 — admin @ 06:09

Das Ganze ist zwar von der EU auf August verschoben worden, aber trotzdem NICHT LÄNGER WARTEN!!

Was Sie dabei beachten sollten, was in Ihrem Shop umgestellt werden muß, Punkte die für Sie als Shopbetreiber wichtig sind.

Als erstes müßen Sie eine Gläubiger Identifkations Nr. beantragen.  Das geht einfach via Internet auf der Website der Bundesbank.

Dieser Link führt direkt auf die Seite der Bundesbank, wo Sie eine Kurzanleitung mit den 10 wichtgsten Schritten finden, und zum Antragsfomular.:

http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Dossier/Kerngeschaeftsfelder/glaeubiger_identifikationsnummer.html

Wenn Sie sich bereits auskennen, geht es hier direkt zum Antragsformular:

https://extranet.bundesbank.de/scp/

Wenn Sie alles ausgefüllt haben,  bekommen Sie noch relativ schnell die Gläubiger  Identfikationsnummer zugestellt.(je näher der 1.1.2014 kommt- je länger wird es dauern),   Diese erhalten Sie per e-mail, als pdf,  NICHT als postalischen Brief.

Sie haben den ersten,  aber wichtigsten Schritt erfolgreich hinter sich gebracht. Denn ohne diese Nummer, keine Lastschriften oder Abbuchungen mehr nach dem 1.2.2014!!

Der nächste Schrit ist ebenso wichtig,  läßt sich aber nur zusammen mit Ihrer Bank klären.  Es gibt kein Gesetzt, das die Frage regelt,  muß die Erlaubniss zur Abbuchung/Lastschrift schriftlich vorliegen oder nicht. Es gibt wohl vereinzelt Banken die keine schiftliche Genehmigung verlangen, die Mehrheit aber hat das bereits in den eigenen AGB’s verankert. Also einfach Kontakt mit der eigenen Bank aufnehmen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.   Mit der fertigen Vorlage dann  alle Lastschriftkunden anschreiben, sofern Ihre Bank die schriftlich Genehmigung verlangt.

Was Sie ebenfalls unbedingt mit Ihrer Bank klären müßen, was geschieht mit den vorhandenen Lastschriftaufträgen.  Muß hier jeder Auftrag neu definiert werden, oder wird  von Seiten der Bank eine  Automatisierung angeboten.

Im 4ten Quartal 2013 sollte Ihre Bank auch die Möglicheit bieten, das Sie neue Aufträge bereits nach den neuen SEPA Richtlinien aufgeben können.  Im Zweifel fragen Sie einfach Ihre Bankerin/Banker. (Nicht den Arzt oder Apotheker – die brauchen Sie evt.nur, wenn Sie bis 1.2.2014 absolut geschlafen haben)

Oder man liest diese offenbar offizielle Mitteilung unserer geliebten politischen Führung :-), bzw. einer seiner Unterabteilungen:

http://www.bundesbank.de/Redaktion/

Bleibt trotzdem die Frage, die Sie unbedingt klären müßen, wie handhabt es Ihre Bank mit den bestehenden Aufträgen, und mit zukünftigen Aufträgen die nach dem 1.2.2014 angelegt werden.

Viel Erfolg bei der anstehenden Umstellung

 

12/09/2013

Deadline 14.6.2014, EU-Verbraucherrechte-Richtlinie

Filed under: EU-Verbraucherrechte Richtlinie — Schlagwörter: — admin @ 06:58

Es sind nur noch wenige Monate , und die Abmahnanwälte scharren schon mit den Hufen. Deshalb hier in Kurzform, die Dinge , die sich für Shopbetreiber ändern werden.  Es wird sicher in den kommenden Monaten noch einiges verifiziert werden, wie so häufig bei Gesetzen. Aber wir zeigen hier schon einmal die wichtigsten Dinge auf, die Sie als Shopbetreiber unbedingt beachten sollten.

Widerrufsbelehrung: Wann, wie, mit welchen Folgen?

-Gem. Paragraph 356 Abs. 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor die Unternehmer den Verbraucher gem. Art. 246a Paragraph 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht unterrichtet hat, es erlischt aber spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. Anders als bislang gibt es bei falschen Belehrungen also keine unendliche Frist mehr, und auch die sechsmonatige Verlängerung wegen Fehlern bei sonstigen Informationspflichten entfällt

-Der Händler kann zur Erfüllung der Informationspflichten das vorgesehene Muster für die Wiederrufsbelehrung verwenden, indem er dies zutreffend ausfüllt. Dies ist allerdings nicht besonders praktikabel, weil es allein vier Varianten für Einzel -oder Teillieferungen gibt und in bestimmten Fällen konkrete Beiträge für Rückversandkosten genannt werden müssen.

-Es genügt, die Musterwiderrufsbelehrung nach Vertragsabschluss zu übermitteln, etwa per E-Mail oder mit der Lieferung auf Papier. Die Widerrufsfrist beginnt dann, wenn der Verbraucher die Ware erhalten
hat. Bei korrekter Belehrung bis zu diesem Zeitpunkt gibt es – anders als bisher – keine Verlängerung der Frist mehr.

Keine Regel ohne Ausnahme

Im Zuge der VRRL wird auch die Liste der Ausnahmefälle erweitert und modifiziert (Paragraph 312g Abs. 2 und 3 BGB). So besteht künftig zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und der Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Was „Hygienegründe“ sind und wann eine „Versiegelung“ vorliegt, wird aber vermutlich die Gerichte beschäftigen.
Ebenso ausgenommen sind Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, zum Beispiel Heizöl. Eine weitere Ausnahme hat der Gesetzgeber für den Verkauf alkoholischer Getränke definiert, für die ein Preis beim Abschluss des Kaufvertrages vereinbart wurde, deren Lieferung aber erst nach 30 Tagen erfolgen kann. Maßgeblich dabei ist, dass deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. Das gilt zum Beispiel für Spekulationsgeschäfte mit Wein.
Einheitliche Wiederrufsfristen, klare Regelungen der Hin- und Rücksendekosten, das alles bringt Händlern Planungssicherheit. Neue Belehrungstexte und die Regelungen zum Widerrufsformular bedeuten hingegen Anpassungesaufwand – den man nicht unterschätzen sollte.

10-Punkte-Checkliste: Fit für die EU-VRRL

-Wenn Sie Ihren Webshop auf ausländische Verbraucher ausrichten, müssen nach wie vor rechtliche Besonderheiten am jeweiligen Wohnsitz des Verbrauchers beachtet werden, jedoch weniger als zuvor.

-Ab dem 13. Juni 2014 sind die neuen Informationspflichten zu berücksichtigen, und der Verbraucher ist vom Unternehmer über die insgesamt 16 teils neuen Informationen zu unterrichten, unter anderem das spätestmögliche Lieferdatum.

-Die Widerrufsbelehrung muss ab dem 13. Juni 2014 an die neuen Anforderungen angepasst werden. Dazu sollte man die neuen EU-Musterbelehrungstexte verwenden.

-Einen Rücktritt vom Vertrag durch kommentarlose Rücksendung gibt es nicht mehr. Sie müssen dem Verbraucher künftig das sogenannte Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen, mit dem er sein Widerrufsrecht ausüben kann.

-Sie müssen den Kunden ausdrücklich darüber informieren, dass er im Falle eines Widerrufs im Regelfall die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Tun Sie dies nicht, müssen Sie auf jeden Fall die Kosten für den Retourenversand übernehmen.

-Im Falle eines Widerrufs müssen Sie dem Verbraucher in Zukunft zwar die Kosten der Hinsendung erstatten, hiervon ausgenommen sind jedoch Expresszuschläge und ähnliche Kosten.

-Machen Sie sich mit den erweiterten und modifizierten Ausnahmen vom Widerrufsrecht aus Paragraf 312g Abs. 2 und 3 BGB vertraut (zum Beispiel Hygieneartikel) und prüfen Sie, ob Ihre Produkte darunter fallen und Sie das Widerrufsrecht ausschließen können.

-Für Kunden-Hotlines dürfen Onlinehändler ab dem 13. Juni 2014 keine höheren Kosten mehr berechnen als tatsächlich nach dem Grundtarif anfallen. Für allgemeine Hotlines zu Produktanfragen kann eventuell eine zweite, kostenpflichtige Nummer eingerichtet werden.

-Ab dem 13. Juni 2014 dürfen vorangekreuzte Checkboxen für Zusatzleistungen (etwa Garantieverlängerungen) nicht mehr eingesetzt werden.

-In Zukunft müssen Sie dem Verbraucher mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung stellen, mit dem er ohne Aufschläge seine Rechnung begleichen kann. Falls Sie weitere Zahlungsarten gegen Aufpreis anbieten wollen (zum Beispiel Kreditkartenzahlung), dürfen Sie vom Verbraucher hierfür nicht höhere Aufschläge verlangen als die tatsächlich dafür anfallenden.

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