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24/03/2015

Neue Pflichtinformationen beim Verkauf von Lebensmitteln seit Anfang 2015 gültig

Filed under: eCommerce Topics — admin @ 08:07

Dies ist für alle wichtig , die mit Lebensmitteln online handeln!

Das ist vor allem für die Onlinehändler wichtig die Alkohol verkaufen!!

 

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Schneller Fix,  einfach die Angabe die auf der Flaschen stehen als Bild (aber deutlich lesbar) zu den Beschreibungen oder als Zusatzbild einstellen!!

TEXT von PROTECTED SHOPS:

Neue Pflichtinformationen beim Verkauf von Lebensmitteln ab dem 13.12.2014
Neue Pflichtinformationen beim (Online-)Verkauf von Lebensmitteln ab dem 13.12.2014
Am 13.12.2014, also ein halbes Jahr nach der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL), treten erneut umfangreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Mitten im Weihnachtsgeschäft werden Unternehmer verpflichtet, neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten einzuhalten. Davon betroffen sind Online-Händler, die Lebensmittel an Verbraucher verkaufen. Im Gegensatz zu den Vorgaben der VRRL gibt es in diesem Fall allerdings Übergangsreglungen.

Kennzeichnungspflicht zum Schutz der Verbraucher
Mit der ?Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel? baut der europäische Gesetzgeber den Verbraucherschutz und das Recht auf Information weiter aus. Darüber hinaus beabsichtigt er, den Schutz der Gesundheit der EU-Bürger zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichtet er Lebensmittelhändler auf allen Stufen der Vertriebskette dazu, gesetzlich festgeschriebene Informationen über das betreffende Lebensmittel in bestimmter Art und Weise zur Verfügung zu stellen und zwar ab dem 13.12.2014.

Betroffen sind auch Online-Händler
Die Pflichten treffen sowohl die Hersteller als auch die Verkäufer gleichermaßen. Und das nicht nur im stationären Ladengeschäft, sondern auch beim Handel über das Internet. Das hat zur Folge, dass Webshop-Betreiber darauf achten müssen, dass die Lebensmittel, die sie anbieten, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sie müssen daher sicherstellen, dass die Informationen vollständig und richtig sind. Auch wenn der Verkäufer mit der Kennzeichnung der Lebensmittel nur in den seltensten Fällen etwas zu tun hat, kann er bei Fehlern dennoch zur Verantwortung gezogen werden. In diesem Fall drohen Abmahnungen.

Pflichtangaben:
Um solche zu vermeiden, müssen folgende Angaben bei jedem Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden:

  • Bezeichnung des Lebensmittels (gesetzliche, wenn nicht vorhanden, verkehrsübliche, wenn nicht vorhanden, beschreibende Bezeichnung)
  • Zutatenverzeichnis (Liste sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge samt Mengenangabe, sofern gesetzlich vorgeschrieben; die Überschrift muss das Wort ?Zutaten? enthalten)
  • Allergene und Unverträglichkeitsstoffe (in den in Anhang II der VO angegebenen Fällen unter Verwendung der gesetzlichen Bezeichnung; Kennzeichnung muss optisch hervorgehoben werden, z.B. durch Fettdruck)
  • Nettofüllmenge (in Millilitern, Zentilitern, Litern, Gramm oder Kilogramm)
  • Mindesthaltbarkeitsdatum (bzw. Verbrauchsdatum oder Datum des Einfrierens in der Form: ?mindestens haltbar bis (Ende)/ zu verbrauchen bis/ eingefroren am ? [Datum oder Hinweis, wo dieses zu finden ist]?, bei einer Haltbarkeit bis zu 3 Monaten: ?TT.MM.?, von 3 bis 18 Monaten : ?MM.JJJJ?, bei über 18 Monaten: ?JJJJ?)
  • Name/Firma und Adresse des Lebensmittelunternehmers (also desjenigen, in dessen Namen das Produkt vermarktet wird)
  • ggf. Alkoholgehalt (sofern dieser über 1,2, Volumenprozent liegt in der Form: ?Alkohol/Alk. ? % vol.?)
  • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort (in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, z.B. bei Fleisch)
  • ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung oder Verwendung (vor allem für die Zeit nach dem Öffnen der Verpackung, z.B. Angabe des Verzehrzeitraums)
  • ggf. Gebrauchsanleitung (wenn ohne sie eine Verwendung des Produkts in geeigneter Weise nur schwer möglich wäre, z.B. bei Instant- oder Fertigprodukten, die die Zufügung einer bestimmten Menge an Flüssigkeit erfordern)
  • ggf. weitere Pflichtangaben (die bei bestimmten Inhaltsstoffen erforderlich sind, etwa  enthaltenes Süßungsmittel oder Koffein)
  • Nährwertdeklaration (erst ab dem 13.12.2016 verpflichtend; dann muss zwingend angegeben werden: Brennwert, Menge an gesättigten Fettsäuren, Kohlehydraten, Zucker, Eiweiß und Salz)

Formale Anforderungen
Das Gesetz legt für die Kennzeichnung auch formale Anforderungen fest. So müssen die Angaben z.B. in Worten und Zahlen erfolgen. Zusätzlich dazu dürfen Piktogramme oder Symbole verwendet werden. Vor allem aber müssen die Informationen klar und verständlich formuliert sein, was eine Sprache erfordert, die der Verbraucher versteht. Um das zu gewährleisten, kann eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dem das Produkt vertrieben werden soll, verwendet werden. Die Angaben müssen darüber hinaus bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein.

Angaben müssen sich auf oder an der Verpackung befinden
Bei vorverpackten Lebensmitteln, also solchen, die als Verkaufseinheit an den Verbraucher abgegeben werden sollen, müssen sich die oben genannten Informationen auf der Verpackung oder auf einem Etikett befinden, das an dieser befestigt ist. Hinzu kommt, dass die Informationen an einer gut sichtbaren Stelle platziert, dauerhaft angebracht und gut lesbar sein müssen. Die Lebensmittelbezeichnung, die Nettofüllmenge sowie der Alkoholgehalt, soweit vorhanden, müssen sich im selben Sichtfeld befinden.

Irreführungsverbot
Auch für die Lebensmittelkennzeichnung gilt das Irreführungsverbot, das in diesem Zusammenhang insbesondere verhindern soll, dass durch bestimmte Bezeichnungen oder Formulierungen der Eindruck erweckt wird, das Lebensmittel weise bestimmte (etwa medizinische) Eigenschaften auf, die tatsächlich gar nicht vorliegen.

Im Fernabsatz muss Information vorvertraglich erfolgen
Im Fernabsatz müssen zusätzliche Besonderheiten berücksichtigt werden. Werden Lebensmittel über das Internet verkauft, müssen die Angaben bereits vor Vertragsschluss zur Verfügung stehen. Das kann dadurch gewährleistet werden, dass Produktfotos eingepflegt werden, die die Verpackung und damit die auf dieser befindliche Kennzeichnung, klar und deutlich erkennen lassen. Alternativ können die Angaben innerhalb der detaillierten Produktbeschreibung aufgelistet. werden. Da es sich bei den meisten Informationen wohl um ?wesentliche Eigenschaften? im Sinne des Gesetzes handelt, wird der Kunde die Kennzeichnung auch an dieser Stelle erwarten.

Zusätzlich bei Lieferung der Ware
Eine Ausnahme von der vorvertraglichen Informationspflicht gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst bei Warenlieferung mitzuteilen ist. Zu diesem Zeitpunkt müssen auch alle weiteren Angaben noch einmal zur Verfügung gestellt werden, Da diese sich auf der Verpackung/ dem Etikett befinden, wird die Pflicht bereits durch die Zustellung der Artikel erfüllt. Lediglich bei nicht vorverpackten Lebensmitteln muss die Information auf anderem Wege erfolgen, etwa durch ein Papier, das die Kennzeichnung enthält und der Sendung beigelegt wird.

Stichtag 13.12.2014, es gibt aber Übergangsvorschriften
Ab dem 13.12.2014 müssen also alle Lebensmittel nach den Vorgaben der Verordnung gekennzeichnet werden. Lediglich die Nährwertdeklaration ist erst ab dem 13.12.2016 zwingend erforderlich. Erfolgt sie bereits jetzt, muss sie aber den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Für die Kennzeichnungspflicht gibt es allerdings Übergangsvorschriften, die es Händlern erlaubt, ihre Vorräte zunächst ?abzuverkaufen?, auch wenn die Kennzeichnung nicht den neuen Vorgaben entspricht. Betroffene Unternehmer müssen ihre Lagerbestände also nicht vernichten.

Darüber erteilt die Verordnung der Europäischen Kommission einen umfangreichen Prüfauftrag der sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Vorgaben stets auf dem aktuellsten Stand der Technik und der Wirtschaft sind. Künftig kann es daher zu regelmäßigen Anpassungen der Kennzeichnungspflicht kommen, die entsprechenden Handlungsbedarf bei den Shop-Betreibern auslöst. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Ihr Protected Shops Team

10/12/2014

Wie mache ich ein Update Joomla 2.5 auf Joomla 3.XX ?

Filed under: Hosting und Server — Schlagwörter: — admin @ 11:52

Da der Support für Joomla 2.5  Ende 2014 ablaufen wird, erhebt sich für viele Joomla User die Frage, wie mache ich ein update auf die neueste Joomla Version, wie groß ist der Zeitaufwand.

Hier eine Anleitung, die eine Joomla 2.5.27  Version voraussetzt,  ohne großartige zusätzliche Module/Fremdmodule

In den Adminbereich einloggen und unter Komponenten – Joomla!-Aktualisierung in den Optionen (oben rechts zu finden)  den Aktualisierungsserver auf Kurzzeit-Support umstellen.

Jetzt einige Minuten warten, es dauert etwas bis man  in der Konfiguration sehen kann das ein update vorhanden ist auf aktuell Joomla 3.X.X

Sobald diese Update Information da ist, die Aktualisierung durchführen, wie das bisher auch automatisch gemacht wurde.

Es kann sein das eine Warnung angezeigt wird, wenn der Hostingserver nicht den Standards der neuesten Joomla Generation entspricht (min. php 5.4.XX).  Ist dies der Fall, ist kein update möglich. Dann muss zuerst ein neuer Server gefunden werden, auf dem Joomla 3.3.XX läuft.

Tauchen nach einem Update Fehlermeldungen auf, müssen folgende zwei Odner gelöscht und von den Original-Files neu hochgeladen werden:

– /libaries
– /administrator/components/com_admin/sql/updates

Nach dem Hochladen dann im Adminbereich die Datenbank Reparatur ausführen. (Erweiterungen > Datenbank)

Das wars.  Viel Erfolg

01/06/2014

Freitag der 13 im Juni 2014 und die neuen Verbraucherschutzrichtlinien

Filed under: eCommerce Topics,EU-Verbraucherrechte Richtlinie — admin @ 13:17

Freitag der 13, für viele Meschen ein schlechtes Datum,  für jeden der einen Onlineshop betreibt in Deutschland, ein sehr wichtiges Datum.

Ziemlich sicher stehen wieder die „fleissigen“ arbeitsfaulen , einschlägig bekannten Abmahnanwälte Gewehr bei Fuß, um wieder mal den schnellen Euro zu machen.

Für alle , die nicht wissen was zu beachten ist, hier drei ausführliche PDFs, per  Link zum lesen oder downzuladen, den wir mit freundlicher Genehmigung des Vereins sicherer und seriöser Internetshopbetreiber e. V.- internetsiegel.net, zur Verfügung stellen dürfen.

Teil 1Teil 2, Teil 3

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Für alle die unsicher sind, wie z.B. das neue Widerrufsrecht aussehen soll, hier ein Vorschlag, wie es aussehen kann:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die
letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Ihr Name, Ihre Strasse 6, Ihre PLZ und Ihr Ort, Ihre Tel: 1234-56789, Ihre EMail:
sie @ ihremailadresse.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)
über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular
verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der
Widerrufsfrist absenden.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten
(mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene,
günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an
dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe
Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas
anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung
verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren
zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den
Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor
Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Wir tragen die Kosten der Rücksendung solcher Waren, die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht normal mit der Post an uns zurückgesandt werden können (Speditionsware). Sie tragen die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung solcher Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit normal mit der Post an uns zurückgesandt werden können.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der
Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts:
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen
– zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.

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Allgemeine Hinweise
1.1
Bitte vermeiden Sie Beschädigungen und Verunreinigungen der Ware. Senden Sie die Ware bitte möglichst in
Originalverpackung mit sämtlichem Zubehör und mit allen Verpackungsbestandteilen an uns zurück. Verwenden Sie ggf. eine
schützende Umverpackung.Wenn Sie die Originalverpackung nicht mehr besitzen, sorgen Sie bitte mit einer geeigneten
Verpackung für einen ausreichenden Schutz vor Transportschäden.
1.2
Senden Sie die Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit normal mit der Post zurückgesandt werden können, bitte möglichst
nicht unfrei an uns zurück.
1.3 Bitte beachten Sie, dass die vorgenannten Ziffern 1-2 nicht Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts sind.

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Für alle ein gutes Gelingen der wirklich notwendigen Umsetzung dieser Hinweise, und zur Anmeldung bei intersiegel.net einfach hier klicken: www.internetsiegel.net

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